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OLG Braunschweig Beschluss vom 30.04.2002 - 2 U 126/01

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 10 O 3538/00)

 

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 2.4.2002 wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 14.3.2002 - 2 U 126/01 - wie folgt berichtigt:

a) Auf S. 3 des Urteils muss es heißen statt "PLZ Ort" "berichtigter Ort",

b) Auf S. 3 des Urteils muss es heißen statt "im Juli" 1999 "im Juni" 1999.

Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der gem. § 320 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht und auch im Übrigen zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Im Tatbestand soll gem. § 313 Abs. 2 ZPO a.F. nur der wesentliche Streitstoff wiedergegeben werden, soweit dieser in den Entscheidungsgründen auch rechtlich gewürdigt wird. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ist zulässig. Soweit sich - wie hier - aus dem Tatbestand oder Verhandlungsprotokoll nichts anderes ergibt, ist selbst ohne Bezugnahme davon auszugehen, dass durch die Stellung der Anträge und das anschließende Verhandeln der gesamte bis zum Termin angefallene Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH Versicherungsrecht 1992, S. 1136). Soweit sich der Tatbestand aus der - stillschweigenden - Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt, ist für eine Berichtigung kein Raum, es sei denn es geht um von den Schriftsätzen abweichendes mündliches Vorbringen (OLG Köln MDR 1985, S. 172; OLG Oldenburg MDR 1989, S. 551; Bayrisches Oberstes LG MDR 1989, S. 650; Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rz. 4).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren lediglich entsprechend dem Antrag die im Tenor ersichtlichen Punkte zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehenden Anträge betrafen entweder Punk...

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