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OLG Braunschweig Beschluss vom 26.03.2019 - 11 U 121/18

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Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 5 O 243/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 05.07.2018 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 12.205,- EUR gegen die Beklagte aus § 10 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bereits vollständig erfüllt.

a.) Der Kläger ist aktivlegitimiert, weil er Alleinerbe seiner im Jahr 2014 verstorbenen Mutter, Frau R. A. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet), geworden ist. Die Erblasserin war unstreitig Mitglied der Beklagten seit 1946.

Gem. § 7 Satz 1 der Satzung der Beklagten scheidet ein Mitglied mit dem Tod aus, und seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

b.) Der Kläger hatte auch einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 10 Abs. 2 der Satzung.

Danach hat ein aus der Beklagten ausgeschiedenes Mitglied einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Gem. § 4 c) der Satzung endet die Mitgliedschaft auch durch den Tod des Mitglieds, wobei § 7 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft des Erben dann mit Schluss des Geschäftsjahrs endet, in dem der Erbfall eingetreten ist.

c.) Der Auszahlungsanspruch des Klägers ist jedoch bereits vollständig von der Beklagten gem. § 362 Abs. 2 BGB durch Zahlung von 14.721,53 EUR erfüllt worden.

Die Beklagte hat den Auszahlungsanspruch des Klägers insoweit zutreffend berechnet.

Gem. § 10 Abs. 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Mitglied und der Beklagten der festgestellte Jahresabschluss maßge...

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