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OLG Braunschweig Beschluss vom 12.10.1988 - 3 W 2/88

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 07.12.1987; Aktenzeichen B T 465/87)

 

Tenor

wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts Braunschweig vom 07. Dezember 1987 auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

 

Gründe

Der damalige Verwalter der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft PANORAMIC lud mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 (Kopie Bl. 18/19 dA.) für den 21. November 1981 zu einer Eigentümerversammlung mit folgender Tagesordnung ein:

  1. Begrüßung und Feststellung der Präsens
  2. Wahl des Versammlungsleiters
  3. Bericht des Verwalters

    1. Abrechnung 1980
    2. Vorausschau 1982
    3. Instandhaltungsrücklage
  4. Bericht des Verwaltungsbeirates
  5. Entlastung des Verwalters
  6. Instandhaltungsmaßnahmen
  7. Heizwerk
  8. Steuerliche Fragen
  9. Anträge
  10. Verschiedenes

In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21. November 1981 (Ablichtung Bl. 9– 15 d. A.) heißt es

zu 4. (Bericht des Verwaltungsbeirates):

„Herr … bedankte sich dann für den Bericht des Beirates und auch für die Tätigkeit, die der Beirat im Interesse der Eigentümer ausgeführt hat. Er monierte dann, daß die Zusage auf der letzten Versammlung, ihm ein eigenes Mikrophon zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten wurde. Ferner stellte er für sich den Antrag, die Abrechnung klarer zu gestalten, da eine Nachvollziehbarkeit von den Gesamtkosten auf die Einzelkosten nicht ohne weiteres und ohne entsprechende Vorbildung möglich sei. Herr Tiedt erwirderte, daß, wenn Fragen zur Detailabrechnung sind, diese mit Herrn Sahmel geklärt werden sollten. Herr … stellte dann die Frage, wieso eine Forderung von 619.000,– DM einerseits bestanden habe und andererseits Herr … lediglich einen Betrag von 317.000,– DM ausgeglichen habe. Herr … antwortete hierauf, daß neben der Liquiditätslücke, die er sich zu ...

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