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OLG Braunschweig Beschluss vom 11.11.1993 - 4 W 13/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung hinsichtlich Nacherbenvermerks. Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Nacherbenvermerk schützt den Nacherben nicht nur vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten vom Vorerben, sondern auch gegenüber jedem weiteren Erwerber.

2. Unentgeltlichkeit iS. V. § 2113 II setzt subjektiv voraus, dass der Vorerbe die Unzulänglichkeit der Gegenleistungsverpflichtung erkannt hat oder ei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses hätte erkennen müssen. Bei einer Wertdifferenz von 20 % kann von der Erkennbarkeit des wirtschaftlichen Ungleichgewichts ausgegangen werden.

 

Normenkette

BGB § 2113 Abs. 2-3; ZPO § 91a Abs. 1

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Landgerichts … vom 15. Juli 1993 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird für die I. Instanz vor Erledigungserklärung auf 7.500,– DM. für den Zeitraum nach Erledigungserklärung und für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Kosten eines für erledigt erklärten Rechtsstreits; hierin haben die Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen eines vermeintlich zu Unrecht gelöschten Nacherbenvermerks in Anspruch genommen.

Die Kläger sind die Enkel des am 21.04.1988 verstorbenen Erblassers … nämlich die Kinder seiner am 19.08.1990 nachverstorbenen und von ihrem Ehemann beerbten jüngeren Tochter … die Beklagte, ihre Tante, ist die ältere Tochter des Erblassers. Der Erblasser und seine noch lebende Ehefrau … hatten ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherbe und Ersatzerbe sind unsere beiden Töchter: 1) … 2)...

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