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OLG Bamberg Urteil vom 23.03.2018 - 3 U 177/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung vereinnahmter Frachtvergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung

 

Normenkette

EGInsO Art. 103j; InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 S. 2, §§ 142-143

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen 13 O 485/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T . GmbH (i.F. Schuldnerin) von den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung vereinnahmter Frachtvergütungen.

Die Schuldnerin gehörte mit zwei Schwestergesellschaften zur O-Gruppe, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Unternehmensgruppe betrieb den Transport von Mineralölprodukten mit gecharterten Frachtschiffen auf europäischen Binnenschifffahrtsstraßen. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1), deren persönliche haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, bestand ein Chartervertrag für das Schiff MTS mit einer täglichen Charter in Höhe von 2.295,23 EUR.

Gegenstand der Vorsatzanfechtung sind folgende Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte zu 1):

((Abbildung))

Die Charter für den Monat November 2010 wurde nur noch teilweise gezahlt, ab Dezember 2010 wurde keine Charter mehr entrichtet. Im Insolvenz...

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