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OLG Bamberg Beschluss vom 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12

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Leitsatz (amtlich)

Für die Bestimmung der nach § 24 a I StVG vorwerfbaren Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' sind die für den maßgeblichen Mittelwert bereits abgerundeten beiden Einzelmesswerte mit jeweils drei Dezimalstellen zugrunde zu legen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ss OWi 853/05 [bei [...]] = DAR 2007, 92 ff. = BA 44, 106 ff. = NStZ 2007, 182 [Ls]).

 

Normenkette

StVG § 24a Abs. 1, 3, § 25 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 121 Abs. 2

 

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr., von dessen Fahrereigenschaft zur Tatzeit (13.05.2011) es aufgrund der Beweisaufnahme als feststehend ausgeht, von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 03.06.2011 erhobenen und neben einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG vorsehenden Tatvorwurf des Führens eines Kfz. im Straßenverkehr mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr freigesprochen. Nach Auffassung des AG erfüllt das dem Betr. nachzuweisende Verhalten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG. Die ohne Beanstandungen mit dem geeichten Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' im standardisierten Messverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontroll- und Wartezeiten durchgeführte Atemalkoholmessung erlaube lediglich die Zurechnung eines Mittelwertes von 0,24 mg/l und damit eines Wertes unterhalb der Grenze des § 24 a I StVG. Zwar - so das AG weiter - ergeben sich aus dem nach § 78 I OWiG mit Zustimmung der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten Datenausdruck der Atemalkoholanalyse für die 1. Messung um 21.08 Uhr ein Einzelwert von 0,259 mg/l und für die 2. Messung um 21.11 Uhr ein Einzelwert von 0,248 mg/l, ...

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