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OLG Bamberg Beschluss vom 22.02.2017 - 2 WF 18/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltszwang im Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwaltszwang in einer Unterhaltssache als Familienstreitsache nach § 114 FamFG betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach den §§ 120 FamFG, 888 ZPO, so dass die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift.

 

Normenkette

FamFG §§ 120, 114; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 10.01.2017; Aktenzeichen 3 F 911/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.01.2017 (3 F 911/16) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht beim AG - Familiengericht - Aschaffenburg im Verfahren 3 F 911/16 gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrags geltend.

Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat das AG gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Teilversäumnisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 25.07.2016 auferlegten Auskunft ein Zwangsgeld von 300,00 Euro, ersatzweise für je 60,00 Euro einen Tag Zwangshaft verhängt. Vor Erlass des Beschlusses wurde der Antragsgegner als Schuldner gem. § 891 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gehört. Das Familiengericht hat die Anordnung der Zwangsmittel auf § 888 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gestützt. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen die Entscheidung sofortige Bes...

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  (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.  (2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass ...

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