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OLG Bamberg Beschluss vom 18.09.2017 - 2 UF 133/17

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Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 12.04.2017; Aktenzeichen 3 F 321/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2017 (Az.: 3 F 321/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der getrenntlebenden verheirateten Beteiligten, E., geboren am X, und M., geboren am X. Die getrennt lebenden Eheleute waren ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Obernburg am Main (Az. 3 F 719/15 eA) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einstweilen auf die Kindsmutter übertragen. Die Beschwerde hiergegen wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen (Az 2 UF 267/15).

Die Antragsgegnerin zog am 07.10.2015 mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern sowie ihrer Tochter damals 13-jährigen Tochter V, die aus der früheren Beziehung mit ihrem jetzigen Partner stammt, aus der gemeinsamen Wohnung in der X in A. aus und zog zunächst zu einer Freundin. In der Übergangszeit wurden die Kinder tagsüber von der Mutter betreut und der Vater holte die Kinder um 17.30 Uhr zum Übernachten ab. In diesem Zusammenhang hatte die Kindsmutter im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, dem durch den genannten Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren 3 F 719/15 auch stattgegeben wurde. Seitdem leben die Kinder bei der Kindsmutter und der Antragsteller hat Umgan...

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