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OLG Bamberg Beschluss vom 10.02.2011 - 7 UF 37/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Wohnungszuweisungsantrags

 

Normenkette

BGB § 1361b; GewSchG § 2

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 21.01.2011; Aktenzeichen 5 F 1/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Würzburg vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 2.500 EUR festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren versagt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.6.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. S. 7 der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.

Das AG - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.1.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gem. § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassu...

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