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OLG Bamberg Beschluss vom 01.10.2007 - 6 U 44/07

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Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 25.06.2007; Aktenzeichen 14 O 522/06)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des LG vom 25.6.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festzusetzen.

II. Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 25.10.2007.

 

Gründe

Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Coburg vom 25.6.2007 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.

I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil des LG Coburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

1. Die Berufungsführerin erkennt nicht, dass ihr bereits deshalb kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, weil es an der Voraussetzung einer Schenkung des Erblassers an den Beklagten fehlt.

Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine Schenkung des Erblassers i.S.d. §§ 516, 517 BGB an einen Dritten voraus (hM, vgl. nur BGHZ 59, 132). Erforderlich ist daher eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH NJW 2004, 1382; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB Rz. 7). Steht de...

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