Verfahrensgang
VG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 02.09.2003; Aktenzeichen 2 A 2120/02) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 2. Kammer – vom 2. September 2003 die Berufung zuzulassen, wird auf ihre Kosten abgelehnt.
Gründe
Der Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen weder „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit” des Gerichtsbescheides, noch weist die Sache „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten” auf oder käme ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Die Abweisung der Klage entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach wird davon ausgegangen, dass die „Spielautomatensteuer” als (zulässige) Form der Vergnügungssteuer eine „Aufwandsteuer” im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG ist, die an sich von dem Spieler geschuldet, aus Gründen der Praktikabilität aber vom Aufsteller des Spielautomaten erhoben wird. Dieser schuldet sie der steuererhebenden Gemeinde, kassiert sie aber vorher vom Spieler. Dass diese „Abwälzbarkeit” im Falle der Klägerin nicht gegeben sei, behauptet diese, ohne es nachzuweisen. Insoweit kann der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts danach schon deshalb nicht „unrichtig” sein. Das ist weiter auch insoweit nicht der Fall, als die Klägerin meint, anstelle der auch von der Beklagten verwendeten Pauschalbesteuerung (sog. „Stückzahlmaßstab” als sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab”) müsse Bemessungsgrundlage der „Spielautomatensteuer” der Umsatz des einzelnen Spielgeräts sein, worin die Klägerin einen sog. „Wirklichkeitsmaßstab” sieht. Mit diesem Vorbringen verkennt sie schon das Wesen einer Steuererhebung. Anders als eine Benutzungsgebühr ist eine Steuer n...