Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 11.03.1993; Aktenzeichen 7 A 3/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 11. März 1993 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Beteiligungsrechts in Kantinenangelegenheiten.
Im September 1992 erfuhr er von der Absicht des Beteiligten, die Kantine bei der Schule des Grenzschutzpräsidiums … in der Zeit vom 28. bis zum 2.10.1992 zu schließen. Mit Schreiben vom 17.9.1992 beantragte er seine Beteiligung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 23.9.1992: Sofern für die Verwaltung einer Sozialeinrichtung allgemeine Regelungen wie z. B. Kantinenrichtlinien bestünden, sei eine Beteiligung an Einzelmaßnahmen nur noch möglich, soweit sie in den Richtlinien vorgesehen sei. Bei der befristeten Änderung der Verkaufszeiten sähen die Kantinenrichtlinien eine Mitbestimmung des Personalrats aber nicht vor.
Der Antragsteller hat daraufhin das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Mitteilung/Anhörung über die Schließung der Kantine sei viel zu kurzfristig und lediglich mündlich vor der Maßnahme erfolgt. Wenn einerseits die Verwaltung des Gemeinschaftsspeisesaales nicht der Mitbestimmung unterliege, weil dieser keine Sozialeinrichtung sei, und auch für die daneben betriebene Kantine keine Einzelfallmitbestimmung stattfinde, käme es zu dem untragbaren Ergebnis, daß beide Einrichtungen parallel ohne seine Einflußmöglichkeit geschlossen werden dürften.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß er gegenüber dem Beteiligten bei jeder Betriebs-/Verwaltungsentscheidung über die Kantine der Schule der GSP … ungeachtet...