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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.12.2011 - L 6 U 84/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisanforderungen zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist regelmäßig erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist, sie zu dem Unfallereignis geführt hat und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht hat.

2. Ereignet sich der Unfall auf einem Weg von oder zur Arbeit, so muss der betriebliche Bezug des zurückgelegten Weges nachgewiesen sein.

3. Hierzu muss zunächst der Weg selbst der versicherten Tätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiter ist erforderlich, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges gestanden hat.

4. Die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges muss sich auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung beziehen. Die dem sachlichen Zusammenhang zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit i. S. des sog. Vollbeweises nachgewiesen sein.

5. Lässt sich der erforderliche betriebliche Zusammenhang nicht mit einem Beweisgrad nachweisen, wonach kein vernünftiges Zweifelsgefühl mehr verbleibt, so geht dies zu Lasten des Antragstellers.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger wegen dessen gesundheitlichen Folgen Verletztenrente zu zahlen ist.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 27. Januar 2003 zu einem Arbeitsunfall des 1960 geborenen Klägers vom 4. Juli 1986, bei dem sein linkes Auge geschädigt wurde, ist fe...

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