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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.02.2020 - L 8 SO 81/19 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Rechtsfrage betrifft (teilweise) außer Kraft getretenes Recht (hier: § 42a SGB 12 aF). regelmäßig keine Klärungsbedürftigkeit. Auslegung anhand der Rechtsprechung zu § 35 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

Die Maßstäbe der Bemessung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich für die im Sozialhilferecht sehr vielfältigen Einzelfälle insbesondere aus den detaillierten Regelungen in § 42a SGB XII, wobei es sich bei der in der hier anzuwendenden, vom 1.7.2017 bis zum 5.12.2019 geltenden Gesetzesfassung um in diversen Punkten bereits außer Kraft getretenes Recht handelt, dessen Auslegung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung begründen kann. Für die Grundlagen der Auslegung des § 42a Abs 1 SGB XII findet sich in der Rechtsprechung zu § 35 SGB XII eine hinreichende Stütze.

 

Normenkette

SGB XII § 42a Abs. 1 Fassung: 2016-12-22, §§ 35, 42 Nr. 4; SGB II § 22; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 Nrn. 2-3, § 145 Abs. 4 S. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch ...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung
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  (1)[2] 1Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2§ 35 ...

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