Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. vorsätzlich, rechtswidriger tätlicher Angriff. Vollbeweis. mehrere Geschehensabläufe möglich. keine Angaben des Opfers aufgrund der Schwere der Verletzung. Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn der Vollbeweis, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist nicht erbracht werden kann, da verschiedene Geschehensabläufe - wenn auch mit unterschiedlichem Wahrscheinlichkeitsgrad - denkbar sind und der Kläger aufgrund der Schwere seiner Verletzungen selbst keine Angaben machen kann.
2. Zum Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges im Opferentschädigungsgesetz (juris: PflVG id Fassung vom 11.5.1976) und Pflichtversicherungsgesetz (juris: PflVG § 12 id Fassung vom 11.5.1976).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1976 geborene Kläger beantragte im April 1994 beim Versorgungsamt Koblenz Versorgung nach dem OEG und gab an, er sei am 23.10.1993 nach 0.00 Uhr zwischen den Orten N und H auf der Kreisstraße K 108 Opfer einer Gewalttat geworden. Das Versorgungsamt zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz (Az:) bei. Daraus ergab sich, dass der Kläger am 23.10.1993 gegen 6.00 Uhr schwerverletzt auf der Kreisstraße 108 zwischen den Ortschaften N und H aufgefunden worden war. Die von der Kriminaldirektion K und der Staatsanwaltschaft K durchgeführten Ermittlungen hatten zu keinem klaren Ergebnis geführt. Weder für einen Verkehrsunfall noch für einen Sturz des Klägers noch für ein versuchtes Tötungsdelikt hatten sich eindeutige Hinwe...