Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Erhöhung der Verletztenrente. Zugunstenverfahren gem § 48 Abs 1 S 1 SGB 10. wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands. haftungsausfüllende Kausalität. Theorie der wesentlichen Bedingung. unfallunabhängige Augenbeschwerden und Verschlechterung der Sehfähigkeit am rechten unverletzten Auge. unfallbedingte Blindheit am linken Auge. Ausschluss unfallunabhängiger Nachschäden von der Entschädigungspflicht
Orientierungssatz
1. Zur Ablehnung der Erhöhung der Verletztenrente wegen des Nichtvorliegens einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands gem § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 (hier: kein Ursachenzusammenhang zwischen den unfallunabhängigen Augenbeschwerden am rechten unverletzten Auge und dem unfallbedingten Verlust des linken Auges aufgrund eines früheren Arbeitsunfalls).
2. Die unfallunabhängigen Beeinträchtigungen des unverletzten Auges sind als sog Nachschäden von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Unfallfolgen des ersten Unfalls dergestalt auswirken, dass sie die unfallbedingte MdE verstärken, da Nachschäden die damaligen Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen sind, nicht mehr beeinflussen können (Anschluss an BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 20/91 = BSGE 70, 177 = SozR 3-2200 § 581 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Rentenerhöhung nach einem Verschlimmerungsantrag vom 24. September 2015.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 15. Ap...