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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2006 - L 1 KR 71/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Klagebefugnis. formeller Verwaltungsakt. Krankenversicherung. Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Vermittelt eine Krankenkasse den Anschein, als sei ihre Erklärung auf eine feststellende Regelung gerichtet und weist sie auf die Möglichkeit eines Widerspruchs unter Beifügung eines vorbereiteten Widerspruchsschreibens hin, so ruft sie beim Adressaten die Vorstellung hervor, es handele sich um einen Verwaltungsakt. Allein schon durch die Existenz eines solchen bloß formellen Verwaltungsakts ist der Versicherte beschwert, so dass die Klagebefugnis gegeben ist. Ein solcher Verwaltungsakt ist stets rechtswidrig, weil der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, dass sie später in anderen Zusammenhängen unzutreffend als bestandskräftiger Verwaltungsakt qualifiziert wird (BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 50/01).

2. Die ab dem 1.1.2004 geltende Bestimmung in § 248 S 1 SGB 5 (in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 - BGBl I, 2190), wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gilt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R).

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz ab 01.01.2004.

Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig. Er bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rent...

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