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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.08.1999 - L 5 P 33/98

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Mainz vom 19.8.1999 - L 5 P 32/98, das vollständig dokumentiert ist.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen S 13 P 65/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen B 3 P 9/00 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.5.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Trägerschaft einer Sozialstation (Ambulante-Hilfe-Zentrum – AHZ –) in S. zusteht.

Der Kläger betreibt seit 1992 in S. einen ambulanten Kranken- und Pflegedienst. Am 24.3.1995 schloss er mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Am 23.11.1995 beschloss der Sozialausschuss des Stadtrates der beklagten Stadt den „Vorläufigen Bedarfsplan zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur in der Stadt S.; Teilplan: Ambulante Pflege”. Der vorläufige Bedarfsplan gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt erfolgt eine Bestandserhebung der vorhandenen ambulanten Einrichtungen in S., im zweiten Teil eine Ermittlung des Bedarfs und im dritten Teil eine Bedarfsplanung. Hierin wurde die Ökumenische Sozialstation S. e.V. als AHZ ausgewiesen. Eine Sicherstellung des Leistungsangebotes könne gegebenenfalls auch über Kooperationsverträge mit anderen Diensten erfolgen. Vorläufig erstrecke sich der Betreuungsbereich auf das ganze Stadtgebiet.

Das Stadtgebiet der Beklagten umfasst ca 50.000 Einwohner. Mit Schreiben vom 8.12.1995 übertrug die Beklagte der Ökumeni...

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