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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.12.2014 - L 7 KA 24/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Freistellung von der Teilnahme am organisierten Notfallvertretungsdienst. Zumutbarkeit einer Wahrnehmung durch einen Vertreter auf eigene Kosten. Ermittlung des Honorarumsatzes. gleichzeitige Berücksichtigung der Honorare aus vertrags- und vertragszahnärztlicher Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Regelung der Bereitschaftsdienstordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung, die Befreiung eines Vertragsarztes von der Teilnahmepflicht davon abhängig zu machen, dass es ihm aufgrund seines Honorarumsatzes zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85).

2. Bei einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der zudem als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, umfasst der dabei zu berücksichtigende Honorarumsatz auch das Honorar aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen B 6 KA 7/15 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.07.2014 wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Gleichzeitig ist er als Belegarzt der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des D    Krankenhauses k      Diakonie tätig. Zudem nimmt der Kläger als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst ist er befreit...

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