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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.04.1977 - L 5 A 93/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine an sich ausgeschlossene Berufung ist weiterhin auch dann wirksam zugelassen, wenn die Zulassung in der "Rechtsmittelbelehrung" ausgesprochen ist. Die dahingehende Rechtsprechung ist durch das Urteil des BSG vom 1976-11-24 9 RV 104/75 = SozR 1500 § 150 Nr 4, in dem die Zulassung ausschließlich im Urteilstenor gefordert wird, nicht überholt.

2. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Rehabilitations-Maßnahme ist bei freiwillig Versicherten und pflichtversicherten Selbständigen nur dann der Zeitraum der 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Maßnahme, wenn vor diesem Zeitpunkt keine AU eingetreten war. Andernfalls erfaßt der Bemessungszeitraum die 12 Kalendermonate vor dem Eintritt der AU.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 12.11.1976; Aktenzeichen S 6 A 129/76)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. November 1976 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Berufung und in der Sache über die Höhe eines dem Kläger gezahlten Übergangsgeldes.

Der Kläger ist selbständiger Kaufmann und bei der Beklagten freiwillig versichert. Er war ab 2. Oktober 1975 wegen einer Tbc-Erkrankung arbeitsunfähig krank. Vom 20. Oktober 1975 bis zum 28. April 1976 führte er auf Veranlassung und auf Kosten der Beklagten ein stationäres Heilverfahren durch. Er hatte noch am 3. Oktober 1975 freiwillige Beiträge für die Zeit von Januar bis September 1975 eingezahlt, die die Beklagte am 6. Oktober 1975 verbuchte. Das dem Kläger durch Bescheid vom 23. Dezember 1975 für die Dauer des Heilverfahrens gewährte Übergangsgeld hat die Beklagte nach § 18 Abs. 2...

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