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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.11.2013 - L 4 R 28/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Berichtigung eines Arbeitgeberversehens bei der Berechnung des Arbeitsentgelts mit Auswirkungen auf Beitragspflicht. Grundsatz der Unveränderlichkeit eines "abgewickelten" Versicherungsverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Kommt es aufgrund einer irrtümlich unterbliebenen Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts für die Vergangenheit, kann dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden (vgl BSG vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R = SozR 3-2400 § 14 Nr 24).

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Bestimmung ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt nach unverändert geblieben ist und sie nur versehentlich durch den Arbeitgeber nicht angewandt worden ist (vgl LSG Mainz vom 27.9.2012 - L 4 R 437/10).

3. Die im Steuerrecht zulässige rückwirkende Anwendung von § 3 Nr 26 EStG auf für in vergangenen Abrechnungszeiträumen gezahlte Aufwandsentschädigungen ist rechtlich zulässig und führt auch in der Sozialversicherung nachträglich zur Beitragsfreiheit. Sie steht im Einklang mit dem das Sozialversicherungsrecht prägenden Grundsatz der Unveränderlichkeit eines sogenannten "abgewickelten" Versicherungsverhältnisses (vgl BSG vom 30.11.78 - 12 RK 26/78 = BSGE 47, 211 = SozR 2200 § 160 Nr 7 und BSG vom 28.5.1980 - 5 RKn 21/79 = BSGE 50, 129 = SozR 2600 § 121 Nr 2).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 1, § 28h Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen B 12 R 1/14 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.11.2011 aufgehoben. Der Bescheid der ...

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