Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Aufenthalt in einem Übergangswohnheim als gewöhnlicher Aufenthalt. Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Ein Aufenthalt in einem Übergangswohnheim (hier: im Beitrittsgebiet) ist als gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 anzusehen, ohne dass es rechtserheblich darauf ankommt, dass die Absicht besteht, dieses so bald als möglich zu verlassen und sich an einem anderen Ort niederzulassen (vgl BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 90/00 R = SozR 3-1200 § 30 Nr 21).
Gründe
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin ist vorher dazu gehört worden.
I.
Streitig ist die Höhe der Halbwaisenrente der 1990 geborenen Klägerin, der Tochter des ... 2001 verstorbenen W O (nachfolgend Versicherter genannt).
Die Klägerin ist im Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge ihrer Mutter eingetragen. Sie war am 30.1.1992 mit ihrer Familie von Russland in das Bundesgebiet zugezogen und hielt sich bis zum 2.2.1992 in Baden-Württemberg auf. Nach Zuweisung einer Wohnung in einem Übergangswohnheim war sie anschließend in Peitz und Cottbus (siehe Bl. 10 R VA, Eintragung im o.g. Ausweis) wohnhaft bis zum 13.2.1993.
Danach zog die Familie um nach Ehingen in Baden-Württemberg und ist seitdem im Gebiet der alten Bundesländer wohnhaft.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf den im Juni 2001 gestellten Antrag mit Bescheid vom 18.7.2001 Halbwaisenrente.
Auf den Widerspruch der Klägerin erging Bescheid vom 15.11.2001, mit welchem die von dem Versicherten in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet wurden.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch mit Schreiben ...