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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.01.2020 - L 14 R 126/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung

 

Orientierungssatz

1. Die Rentenanpassung jeweils zum 1. 7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem Gericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht.

2. Die gesetzliche Grundlage für die Rentenanpassung durch den Rentenversicherungsträger ergibt sich aus § 65 SGB 6.

3. Die Rentenanpassung ist verfassungsgemäß; sie enthält keine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Selbst die Aussetzung einer oder mehrerer Rentenanpassungen bedeutet keine Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine etwaige Aussetzung dient dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 27. 3. 2007, B 13 R 37/06 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.05.2020; Aktenzeichen B 5 R 103/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rentenanpassung zum 01.07.2017 umstritten; der Kläger begehrt die Anhebung seines Rentenzahlbetrags auf 100 % des aktuellen Durchschnittseinkommens.

Der am 00.00.1939 in L geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente. Zum 01.07.2017 passte die Beklagte die Rentenhöhe an. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger per Rentenanpassungsmitteilung und teilte mit, der aktuelle Rentenwert steige um 1,90 % von 30,45 EUR auf 31,03 EUR. Daraus ergebe sich ab dem 01.07.2017 ein Zahlbetrag i.H.v. 666,68 EUR. Rechtsgrundlage der Rentenanpassung sei die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017. Diese Rentenanpassungsmitteilung enthielt keine R...

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