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Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017

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§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2017 31,03 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2017 29,69 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2017 14,33 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2017 13,69 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

 

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2017 1,0000.

 

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2017 1,0000.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2017 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0190.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2017 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2017 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0359.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2017 an

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 351 Euro und 1 400 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 330 Euro und 1 324 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

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