Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klagerücknahmefiktion. Betreibensaufforderung. Mitwirkungspflichten
Orientierungssatz
Zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger angekündigt hat, nach Akteneinsichtnahme eine Stellungnahme abgeben zu wollen, diese jedoch über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht vorlegt und er auch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist einer daraufhin erfolgten Betreibensaufforderung des Gerichts reagiert.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Verfahren durch Rücknahmefiktion beendet ist.
Im zu Grunde liegenden Verfahren wendet der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 04.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2008 ausgesprochene Aufhebung und geltend gemachte Rückforderung bewilligter Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte stützt die Aufhebung darauf, dass die Ehefrau des Klägers Einnahmen gehabt habe, die bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, er habe von den Einnahmen seiner - inzwischen - Ex-Ehefrau nichts gewusst, weil damals schon Spannungen zwischen ihnen bestanden hätten.
Am 22.09.2008 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Mit Schreiben vom 14.10.2008 richtete das Sozialgericht an den Bevollmächtigten die Anfrage, ob es Beanstandungen gebe gegenüber der Berechnung des Übergangsgeldes. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde mit Verfügung vom 18....