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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.01.2022 - L 14 R 472/20

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.01.2023; Aktenzeichen B 12 R 12/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.01.2015 fortbesteht.

Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und Volljurist.

Bereits am 19.07.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt/Steuerassistent bei der R Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft (C). Die Tätigkeit nahm der Kläger dann zum 01.08.2001 auf.

Die Beklagte erteilte antragsgemäß mit Datum vom 04.09.2001 einen Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Beginn der Befreiung wurde auf den 01.08.2001 festgesetzt. Unter Hinweise - im Bescheid auf Seite 2 - war unter anderem ausdrücklich aufgeführt:

"Die Befreiung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen.

...

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

..."

Mit weiterem Befreiungsbescheid vom 03.12.2001 befreite die Beklagte den Kläger dann antragsgemäß ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine zeitlich befristete Beschäftigung vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2001 als wissenschaftlicher ...

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