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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.01.2000 - L 16 KR 68/97

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 13.05.1997; Aktenzeichen S 8 (12) Kr 103/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen B 12 KR 6/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 13. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Ersatzkasse dem Kläger mit Hinweis auf ihre Belastung durch den Risikostrukturausgleich (RSA) zu Recht höhere Beiträge abverlangt.

Der Kläger ist am xx.x.1938 geboren, verheiratet, Betriebsleiter mit Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er teilte der Kasse mit Schreiben vom 30.4.1994 mit, er lege gegen die Beitragserhöhung ab dem 1.1.1994 von zuvor 594.- auf 690.- DM Widerspruch ein; sein Beitrag sei im wesentlichen zur Finanzierung des RSA erhöht worden; die Zahlungsströme des RSA seien unbekannt; er sei mit Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar; die Solidargemeinschaft umfasse nur eine gesetzliche Krankenkasse.

Die Beklagte antwortete dem Kläger: die Versicherungsträger hätten die Beiträge nach § 21 S. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV so zu bemessen, daß die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen u.a. die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben des Versicherungsträgers deckten; zu diesen Ausgaben zählten seit dem 1.1.1994 auch Zahlungen aufgrund des in § 266 SGB V geregelten RSA; dieser sei durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zum 1.1.1994 in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eingeführt worden (Hinw. auf Art. 1 Nr 143 iVm Art 35 Abs 3 des GSG v. 21.12.1992); der RSA solle bewirken, daß krasse Beitragsunterschiede innerhalb der gesetzlichen Kr...

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