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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.09.2008 - L 16 KR 37/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes arbeitsunfähiger Arbeitsloser. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit während des Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wegen einer Urlaubsabgeltung

 

Orientierungssatz

Wenn Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ärztlich festgestellt wird und diese Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Ruhenszeitraums hinaus einen Arbeitslosengeld-I-Anspruch ausschließt, ruht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis noch wegen einer Urlaubsabgeltung iS von § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 02.09.2004 und 21.10.2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005, verurteilt wird, dem Kläger in der Zeit vom 15.09.2004 bis zum 31.10.2004 Krankengeld in Höhe des auf diesen Zeitraum bezogenen fiktiven Arbeitslosengeldes zu zahlen.

Die Beklagte trägt zu 9/10 die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Krankengeld nur noch für die Zeit vom 15.09.2004 bis zum 31.10.2004; streitig ist insbesondere, ob ein arbeitsunfähiger Arbeitsloser, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg I) aufgrund einer gezahlten Urlaubsabgeltung nach § 143 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch keinen ganzen Monat ruht, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) nach Ende nachgehender Ansprüche aus einer vorangegangenen, versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt.

Der am 00.12.1967 geborene, bei der Bekl. gegen Krankheit versicherte Kläger nahm am 25.03.2004 bei der Firma "X Wirtschafts- und J GmbH", Niederlassung N, ein bis zum 24.12.2004 befristetes Arbeitsverhältnis als Lager- und Produktionshelfer auf und wurde als Leiharbeiter entsprechend in verschiedenen Unternehmen eingesetzt (Arbeitgeberauskunft vom 08.12.2006). Aufgrund Auftragsmangels kündigte ihm seine Arbeitgeberin bereits am 30.07.2004 zum 14.08.2004. Er meldete sich umgehend am 02.08.2004 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum 15.08.2004 arbeitssuchend. Auf Nachfrage der BA bescheinigte seine frühere Arbeitgeberin am 06.08.2004 eine noch ausstehende Urlaubsabgeltung im Anschluss an das Arbeitsverhältnis von 8 Tagen, worauf die BA mit Bescheid vom 27.09.2004 das Ruhen eines Anspruchs auf Alg I nach § 143 Abs 2 SGB III bis zum 25.08.2004 feststellte.

Zuvor hatte der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L, N, mit Bescheinigung von Montag, den 16.08.2004, Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 (Diagnose: M54.16) festgestellt und mit Folgeverordnungen vom 23.08.2004 und 30.08.2004 bis zum 03.09.2004 verlängert. Danach bescheinigte der Neurochirurg Dr. S, N, ab dem 03.09.2004 durchgehend weitere AU bis zum 31.10.2004 (Erstbescheinigung vom 03.09.2004, Folgebescheinigung vom 24.09.2004). Am 15.09.2004 unterzog sich der Kläger einer Wirbelsäulen-OP mit regelgerechten postoperativem Verlauf (Bericht Dr. S vom 21.10.2004).

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 lehnte die BA mit einem "Änderungsbescheid zu meinem Bescheid vom 27.09.2004" die Zahlung von Alg I für die Zeit vom 15.08.2004 bis zum 25.08.2004 und für die Folgezeit ab, da der Anspruch auf Leistungen aufgrund Urlaubsabgeltung bis zum 25.08.2004 geruht habe und der Kläger bereits seit dem 16.08.2004 arbeitsunfähig erkrankt sei.

Auf Antrag des Klägers hatte die Beklagte ihm zuvor mit Bescheid vom 02.09.2004 Krg ab dem 17.08.2004 bewilligt, gleichzeitig darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nach § 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) spätestens am 14.09.2004 ende. Auf seinen Widerspruch vom 06.09.2004, dass seine AU länger als einen Monat dauern werde, bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2004 ihre Entscheidung. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Krg ende als nachgehender Anspruch einen Monat nach Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 14.09.2004; eine Krg-Zahlung über diesen Zeitpunkt hinaus sei daher nicht möglich. Der hiergegen vom Kläger am 04.11.2004 erneut eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005).

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.02.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage mit der Begründung erhoben, er habe von der Urlaubsabgeltungszahlung Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet; es könne nicht sein, dass, wenn er diesen Urlaub tatsächlich genommen hätte, über § 192 SGB V weiter mit Anspruch auf Krg versichert worden wäre, während er so, nur wegen der Urlaubsabgeltung, letztlich ohne Versicherungsschutz dastehe. Zudem sei er bereits ab dem 14.08.2004 tatsächlic...

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