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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.01.2002 - L 16 KR 40/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.2001; Aktenzeichen S 34 KR 218/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 17/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld (Kg) für die Zeit vom 11.11.1997 bis 13.03.1998.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Auflösungsvertrag vom 13.12.1996 zum 31.10.1997 aufgelöst (Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 07.01.1998, Arbeitsbescheinigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22.10.1997). Das Arbeitsamt Wuppertal teilte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in der Zeit ab Antragstellung vom 01.11.1997 bis einschließlich 10.11.1997, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber in dieser Zeit noch Urlaubsabgeltung beanspruchen könne (Bescheid vom 17.12.1997). In der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 1997 ist u.a. eine Urlaubsabgeltung mit einem Betrag von DM 1.728,24 enthalten. Unstreitig war der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 nach einem Unfall arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld in Höhe der ruhenden Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar ab 11.11.1997 werktäglich DM 94,30 bzw. ab 01.01.1998 kalendertäglich DM 80,83. Die bis 10.11.1997 gewährte Urlaubsabgeltung bewirke keine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.10.1997 hinaus. Deshalb werde das Krankengeld lediglich in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes berechnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines höheren Krankengeldes, berechnet auf der Gru...

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