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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.01.2019 - L 21 R 370/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Kolchosemitglieds mit durchgehender Beitragsentrichtung. Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 S 1 FRG

 

Orientierungssatz

Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Kolchosemitglieds, für die durchgehend Beiträge entrichtet wurden, sind als Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 S 1 FRG zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe. Die Klägerin begehrt im Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) die Bewertung von Zeiten als Beitragszeiten statt lediglich als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.

Der im Jahr 1938 in der damaligen UdSSR geborene, am 00.00.2016 verstorbene Versicherte war vom 06.02.1971 bis zum Tag seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 01.10.1992 in der UdSSR in einer Kolchose als Mitglied in verschiedenen Tätigkeiten (Viehzüchter, Arbeiter und Wächter) durchgehend erwerbstätig. Für den Versicherten zahlte seine Kolchose in dieser gesamten Zeit lückenlos Beiträge zum "zentralisierten Unionssozialversicherungsfonds der Kolchosbauern". Diese Beitragszahlung wurde auch im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Der Versicherte war vom 20.04.1975 bis zum 13.07.1975, vom 07.05.1979 bis zum 12.07.1979, vom 05.02.1980 bis zum 03.07.1980 und vom 09.05.1981 bis zum 01.08.1981 arbeitsunfähig erkrankt. Am 01.10.1992 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". Die Klägerin ist seine Ehefrau und Rechtsnachfolgerin.

Die Beklagt...

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