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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.05.2012 - L 18 R 806/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres. Berechnung der Klagefrist

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Sterbequartalsvorschuss, der der Witwe bzw dem Witwer auf Antrag ausgezahlt wird, um zB die Beerdigung des verstorbenen Ehepartners ohne Aufnahme eines Kredites bestreiten zu können, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung, sondern um eine Einmalzahlung. Geldleistungen iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sind nach Wortlaut, Systematik und Sinn der Vorschrift nur laufende Geldleistungen (vgl LSG Saarbrücken vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97).

2. § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 ist nur anwendbar, wenn eine laufende Geldleistung nicht rechtzeitig eingestellt werden konnte, sei es, weil der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig vom Tod des Berechtigten erfahren hat, sei es, weil die Zahlung aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht mehr rechtzeitig gestoppt werden konnte.

 

Normenkette

SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1, Abs. 3, § 120; RentSV § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 2-3; SGG § 64 Abs. 3, § 87 Abs. 1 S. 1; SGB X § 47 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen B 13 R 35/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.7.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückzahlung eines nach dem Tod des Berechtigten von dessen Girokonto an den Kläger überwiesenen Betrages von 862,16 EUR.

Die Beklagte gewährte ihrer 1927 geborenen Versicherten H (im Folgenden: Versicherte) seit 1993 Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 734...

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