Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Vormerkung polnischer Versicherungszeiten. Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL. Wohnort. gewöhnlicher Aufenthalt. Aufenthaltsstatus. Duldung
Orientierungssatz
Zur Bestimmung des Wohnortbegriffes iS des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (juris: SozSichAbk POL) ist wegen des ausdrücklichen Bezuges auf die Bundesrepublik davon auszugehen ist, dass auf den Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zu verweisen ist, wie er in § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 umschrieben wird. Ist hierbei die ausländerrechtliche Aufenthaltsposition auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz des faktisch andauernden Verbleibens und eines entsprechenden Bleibewillens entgegen (vgl BSG vom 25.3.1998 - B 5 RJ 22/96 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.03.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vormerkung ihrer polnischen rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975).
Die Klägerin ist am 00.00.1955 in Polen geboren. Ihr Ehemann befand sich bereits seit ca. einem halben Jahr in der Bundesrepublik Deutschland, als sie mit dem gemeinsamen Sohn (geb. 1979) am 07.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Familie bewohnte sodann gemeinsam eine Wohnung in E. Im Zeitraum ab 12.06.1990 stellte die Ausländerbehörde der Klägerin jeweils befristete Duldungen aus. Vom 04.04.1997 bis 15.04.2005 war die Klägerin im Besi...