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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.05.2010 - L 5 KR 153/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Besetzung des Gerichts bei Rechtsstreit über Auskünfte bzgl Sozialdaten durch Krankenkasse an Versicherten. Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 83 SGB 10. keine Verdrängung durch § 305 SGB 5. Zulässigkeit der unselbstständigen Anschlussberufung

 

Orientierungssatz

1. Macht ein Versicherter Ansprüche aus seinem Krankenversicherungsverhältnis geltend, indem er Auskunft über die Sozialdaten begehrt, die der Krankenkasse aufgrund seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt geworden sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Krankenversicherung.

2. Die Regelung des § 83 SGB 10 wird nicht durch die Regelung des § 305 SGB 5 verdrängt.

3. Für die Zulässigkeit der unselbstständigen Anschlussberufung ist es erforderlich, dass die selbstständige Berufung des Gegners zulässig ist und die Anschlussberufung den gleichen prozessualen Anspruch betrifft (vgl BSG vom 8.7.1969 - 9 RV 256/66 = SozR Nr 12 zu § 521 ZPO und BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen B 1 KR 12/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu 1/3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Sozialdaten der Jahre 2001 bis 2003.

Der 1972 geborene Kläger, der in der Zeit vom 01.02.2001 bis zum 13.02.2005 als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der BKK H versichert war, wandte sich unter dem 30.05.2005 an die genannte Krankenkasse und bat um Aus...

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