nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.2003; Aktenzeichen S 15 (9) RJ 185/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.09.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den Berufungsrechtszug zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihres Altersruhegeldes unter Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit von Oktober 1946 bis 31. Dezember 1949.
Die am 00.00.1929 in M/Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie ist als Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt Entschädigungsleistungen für alle Schäden nach dem BEG durch Vergleich vom 09.06.1961.
Der nationalsozialistischen Verfolgung war die Klägerin von November 1939 bis zu ihrer Befreiung im Januar 1945 ausgesetzt: Sie wurde im Januar 1945 in M von der russischen Armee befreit. Sie ist die einzige Überlebende ihrer Familie. Nach ihrer Befreiung hielt sie sich zunächst bis zum Dezember 1945 weiterhin in M auf. Sodann begab sie sich mit ihrem Kibbuz, dem sie sich in M angeschlossen hatte, nach M1/Bayern. Von April 1946 an lebte sie in einem Lager für "Displaced Persons" (DP-Lager), von wo aus sie im Herbst 1946 ihre Ausreise nach Palästina antrat. Seit Januar 1948 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 31. Dezember 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Altersruhegeldes. Der Antrag wurde zunächst von der Beklagten mit Bescheid vom 19. September 1991 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Mit einem erneuten Antrag am 30. November 1991 machte die Klägerin geltend, von Sommer 1...