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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 31/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. einschlägige Änderungen der Weiterbildungsordnung und des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen

 

Orientierungssatz

Die Einführung von neuen Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen begründen für sich betrachtet keinen Sonderbedarf. Werden einschlägige Änderungen der Weiterbildungsordnung und entsprechende Änderungen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen, kann dies einen erforderlichen Versorgungsbedarf für die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen belegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen B 6 KA 34/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8) zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladenen zu 8) eine Sonderbedarfszulassung zu erteilen ist.

Die Beigeladene zu 8) ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie. Der Zulassungsausschuss erteilte ihr mit Beschluss vom 18.01.2007 die Zulassung im Wege des Sonderbedarfs als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung ausschließlich kinderpneumologischer Leistungen an Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 18 Jahren für den Planungsbereich Düsseldorf.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, die die Auffassung vertrat, ein besonderer Versorgungsbedarf läge nicht vor. Der Landesausschuss habe die Sperrung des Planungsbereichs für die Niederlassung von fachärztlich tätigen Internisten und Kinderärzten angeordnet. Derzeit seien im Pl...

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