Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Kodierung einer Koronarangiographie mit Stentversorgung bei bestehenden Angina pectoris-Beschwerden
Orientierungssatz
Erfolgt eine Krankenhausaufnahme zur Durchführung einer Koronarangiographie bei bestehenden Angina pectoris-Beschwerden und stellte sich bei der Untersuchung eine Ein-Gefäß-atherosklerotische Herzkrankheit heraus, die mittels eines nicht medikamentenfreisetzenden Stents versorgt wurde, ist die Angina pectoris als Hauptdiagnose durch den Krankenhausträger zu verschlüsseln.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.021,13 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die teilweise Rückzahlung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 1.021,13 Euro.
Die Beklagte betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Behandlung der Versicherten der klagenden Krankenkasse zugelassenes Krankenhaus. Dort wurde in der Zeit vom 14. bis 17.11.2006 die 1941 geborene Versicherte der Klägerin I. N. stationär behandelt. Die Krankenhauseinweisung erfolgte durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. I, H, zwecks Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 17.11.2006 beklagte die Versicherte eine seit Monaten bestehende Belastungsdyspnoe sowie ein belastungsabhängiges dumpfes sternales Druckgefühl mit Ausstrahlung in den Hals und sofortiger Besserung auf Nitrospray. Am 16.11.2006 erfolgte die Herzkatheteruntersuchung, wobei die festgestellte hochgradige CX-Stenose in gleicher Sitzung mittels konventionellem Stent dilatiert wurde. In dem Entlas...