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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit der Teilnahme ein und desselben Arztes mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag sowohl an der haus- als auch an der fachärztlichen Versorgung

 

Orientierungssatz

Grundsätzlich kann ein und derselbe Arzt mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag sowohl an der haus- als auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe tragen die Kosten des zweiten Rechtszugs zu je ½ als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Sonderbedarfszulassung des Klägers als Facharzt für Chirurgie in G mit hälftigem Versorgungsauftrag neben bestehender, auf die Hälfte zu reduzierender (bisher voller) Zulassung als Hausarzt am selben Arztsitz.

Der Kläger ist seit dem 30.10.1999 Facharzt für Chirurgie und seit dem 30.06.2001 auch Facharzt für Allgemeinmedizin. Er verfügt über die Zusatzbezeichnung Chirotherapie. Seit dem 23.07.2001 nimmt er in einer hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in G als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit dem 01.04.2011 ist er dort auch Durchgangsarzt. Wegen der schlechten chirurgischen Versorgung vor Ort wurde der Kläger befristet zur Erbringung spezifisch fachärztlicher Leistungen, insbesondere teilradiologischer Leistungen (von 01.01.2003 bis 31.12.2010) und ambulanter Operationen (01.04.2005 bis 31.03.2012) zugelassen (§ 73 Abs. 1a Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)).

Am 03.02.2011 beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss, ihn für den Vertragsarztsitz der BAG als Facharzt für Chirurgie - unter Reduzierung des hausärztlichen Versorgungsauftrags auf die Hälfte - im Wege einer S...

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