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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.03.2008 - L 6 (10) VS 29/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldatenversorgung. Nordrhein-Westfalen. Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung auf die Landschaftsverbände

 

Orientierungssatz

1. Die vom Landesgesetzgeber mit Art 1 Abschn 1 §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (BehStraffG NW 2) vom 30.10.2007 (GV NW 2007, 482) durchgeführte Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Aufgabenbereich der Soldatenversorgung und damit die Übertragung der Aufgaben auf die Landschaftsverbände ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Zum Begriff der "Einrichtung der Behörden" iS des Art 85 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen B 9 VS 1/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs Versorgungskrankengeld (VKG) nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlen ist.

Bei dem 1951 geborenen Kläger ist eine "chronische Hepatitis C, dekompensierte Leberzirrhose child A mit Ösophagusvarizen" als Schädigungfolge einer "Infusionstherapie, die im September/Oktober 1977 wegen einer wehrdienstunabhängigen erosiven Gastritis mit intestinalen Blutungen durchgeführt werden musste" im Sinne des SVG anerkannt (zuletzt Bescheid vom 01.03.2000). Der Kläger erhält hierfür Versorgung nach einer MdE um 80 v.H. und Berufsschadensausgleich.

In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az.: S 16 V 224/99) und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 V 24/01) wandte sich der Kl...

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