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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.05.2007 - L 5 KR 118/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Brustverkleinerungsoperation als Kassenleistung

 

Orientierungssatz

1. Krankenversicherungsrechtlich ist Krankheit ein regelwidriger Körperzustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat; eine Regelwidrigkeit ist gegeben, wenn der Körperzustand vom Leitbild eines gesunden Menschen abweicht, wobei entscheidend ist, ob der Versicherte zur Ausübung der normalen psychophysischen Funktionen in der Lage ist.

2. Die Größe der Brüste allein ist keine Krankheit nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB 5.

3. Eine mittelbare Behandlung in der Weise, dass in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen wird, um Beschwerden in einem anderen Bereich zu lindern, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, indem der voraussichtliche medizinische Nutzen gegen den möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwägen ist.

4. Eine Brustverkleinerungsoperation/Mammareduktionsplastik kann als Kassenleistung zur mittelbaren Behandlung von Rückenbeschwerden nicht beansprucht werden, wenn die Behebung der Rückenbeschwerden durch das Auftrainieren der Rückenmuskulatur erfolgversprechend erscheint.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen B 1 KR 83/07 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer beidseitigen operativen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik - MRP -).

Bei der am 00.00.1984 geborenen und bei der Beklagten krankenversicherten Klägerin liegt ein Zustand nach Alkoholembryopathie III. Grades (Schädigung des Fötus im Mutterleib durch Alkohol) mit Minderwuchs, geistiger Behinderung, eine Fehlbildung innerer Organe und Skelettanomalien, eine muskulär...

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