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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.10.1998 - L 11 KA 62/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 19 Ka 91/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2000; Aktenzeichen B 6 KA 67/98 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Köln vom 18.02.1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) und 8) für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene zu 5) berechtigt ist, seinen Vertragsarztsitz in L von der T-gasse 00 zum I-ring 00 zu verlegen.

Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Beigeladene zu 5) war in der T-gasse in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Beschluss vom 24.07.1996 hat das Amtsgericht L über sein Vermögen den Konkurs eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Beigeladene zu 8) veräußerte die dem Beigeladenen zu 5) zuzuordnenden Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis an die Ärzte Q und Dr. T, die die Praxisräume ab August 1996 gemietet haben. In der Folge wurde auf Veranlassung des Beigeladenen zu 8) im Rheinischen Ärzteblatt vom Oktober 1996 der dem Beigeladene zu 5) zugewiesene Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Am 15.10.1996 zeigte der Beigeladene zu 5) der Klägerin an, er habe seinen Vertragsarztsitz von der T-gasse zum O verlegt. Die Klägerin wies ihn unter dem 17.10.1996 daraufhin, daß er über diesen Sitz nicht mehr selbständig verfügen und ihn deshalb auch nicht verlegen könne, da er zur Konkursmasse gezogen sei. Sein Vertragsarztsitz befinde sich weiterhin in den Räumen der Gemeinschaftspraxis in der T-gasse. Sollte er in den Räumen am O Leistungen erbringen, würden diese nicht vergütet. Er werde aufgefordert, bis zum 25.10.1996 zu erklären,...

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