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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.09.2007 - L 9 AS 80/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Kosten des Umgangsrechts. Flugkosten des Kindsvaters. Regelleistung. kein unabweisbarer Bedarf. Verfassungsmäßigkeit. Hilfe in sonstigen Lebenslagen

 

Orientierungssatz

1. Reisekosten des Hilfebedürftigen zur Wahrung des Umgangsrechts mit seinem getrenntlebenden minderjährigen Kind sind mit der Regelleistung gem § 20 Abs 1 SGB 2 abgegolten (vgl LSG Celle-Bremen vom 28.5.2005 - L 8 AS 57/05 ER = FEVS 56, 503 und LSG Berlin-Potsdam vom 12.5.2006 - L 25 B 238/06 AS PKH).

2. Zum Nichtvorliegen eines Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Reisekosten als unabweisbarer Bedarf gem § 23 Abs 1 SGB 2 unter Berücksichtigung des staatlichen Schutzauftrags des Staates aus Art 6 GG.

3. Für einen Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB 12 für die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den getrenntlebenden minderjährigen Kindern ist das Bestehen einer atypischen Bedarfslage erforderlich (Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1); diese liegt jedoch nicht vor, wenn der Umgangsberechtigte bisher nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, also das Getrenntleben gerade die typische Situation darstellt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine auf die Übernahme der Kosten in Höhe von 500 Euro für einen Flug nach L , 69,00 Euro "Kommunikationspauschale" für Geschenke an die Kinder, sexuelle Spesen und "Venusgeld", eine monatliche Telefonpauschale von 69,00 Euro und die Übernahme der Kosten für ein Visum i. H. v. 40,00 Euro gerichteten Begehren weiter.

Der Kläger lebt in Deutschland allein und erhäl...

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