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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.11.2020 - L 11 SF 279/20 EK AL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. Beschränkung auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens. Angemessenheitsprüfung. Bezugsrahmen. Gesamtverfahren in allen Instanzen. Gesamtbewertung. Zusammenrechnung der Bearbeitungslücken. Abzug der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens zulässigerweise auf einen Teilzeitraum des Gesamtverfahrens beschränkt wird (hier: auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens), bleibt materiell-rechtlicher Bezugsrahmen für die Prüfung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 GVG gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren (vgl BVerwG vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D = NVwZ 2014, 1523).

2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist in einer gebotenen Gesamtbetrachtung von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 = BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16 und vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R = BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.09.2021; Aktenzeichen B 10 ÜG 2/21 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 5 AL 162/14 geführten Klageverfahrens.

Am 2. Juni 2014 erhob die Klägerin vor dem SG Münster Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, die Beklagte zu...

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