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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2001 - L 5 KR 5/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 28.11.2000; Aktenzeichen S 44 KR 71/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer Behandlung zur Entfernung eines Muttermals mittels Laser zu übernehmen.

Der 1971 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Bei ihm besteht seit der Pubertät ein Muttermal mit starker Behaarung auf der linken Schulter ("Tierfell-Naevus"). Die Hautklinik der St ... K ... D ... führte in einem Arztbrief vom 01.09.1998 aus, es liege am ehesten eine Hypertrichose auf einer naevoiden Veränderung vor. Es werde ein Therapieversuch mit einem Alexandrit-Laser empfohlen. Hautärztin Dr. M ... bescheinigte unter dem 02.10.1998, aus psychologischen Gründen sei die Beseitigung des Leidens durch einen Alexandrit-Laser zu empfehlen.

Zur Prüfung ihrer Leistungspflicht holte die Beklagte eine Stellungnahme des MDK ein, der unter dem 27.10.1998 ausführte, nach der vorgelegten Dokumentation stünden kosmetische Aspekte für die beantragte Behandlungsmaßnahme im Vordergrund. Der Kläger brachte daraufhin eine weitere Bescheinigung des Hautarztes Dr. E ... vom 14.02.1999 bei, der bescheinigte, es bestehe ein ausgeprägter Tierfell-Naevus im Bereich der linken Schulter mit Größenzunahme und sich ständig vermehrender Behaarung. Da die Größenzunahme und Intensitätszunahme des Naevus von den Haarfollikeln auszugehen scheine, handele es sich bei der beantragten Laserbehandlung um eine kausale Therapie. Diese sei medizinisch indiziert, um eine Verschlimmerung eines Leidens zu vermeiden bzw. abzuschwächen. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch ...

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