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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.07.2003 - L 11 KA 285/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Verrechnung. Einbehalt. vertragsärztliches Honorar

 

Orientierungssatz

Zur Verrechnung und Einbehalt von vertragsärztlichem Honorar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2003; Aktenzeichen B 6 KA 87/03 B)

 

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die Verrechnung und den Einbehalt von vertragsärztlichem Honorar.

Der Kläger ist Facharzt für innere Krankheiten und war bis zum 30.09.1998 zur vertragsärztlichen Versorgung in B O zugelassen. Seine Zulassung endete durch Verzicht.

Mit Bescheid vom 13.01.1998 berichtigte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des Klägers für die Quartale von I/1993 bis II/1997 und forderte einen Honorarbetrag von 179.636,76 DM zurück. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos.

Unter dem 29.06.1998 hatte der Kläger mit der Beklagten wegen Plausibilitätsprüfungen einen Vergleich geschlossen, in dem er sich zur Zahlung eines Betrages von 140.000,00 DM verpflichtet hatte. Gegen diese Summe war eine Gutschrift aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von 50.000,00 DM aufgerechnet worden, sodass noch eine Restforderung von 90.000,00 DM offen stand.

Nach Wirksamwerden des Verzichts des Klägers auf seine Zulassung stand dem Kläger aus vertragsärztlicher Tätigkeit noch eine Honorargutschrift von 97.110,90 DM zu. Diese wies die Beklagte gegenüber dem Kläger auf dem Kontoauszug vom 14.04.1999 für das Quartal IV/1998 und vom 16.07.1999 für das Quartal I/1999 aus. In beiden Kontoauszügen ist eine "Restzahlung Einbehaltung" vom 26.04.1999 und 26.07.1999 in derselben Höhe unter "Lastschriften" ausgewiesen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 zurückwies. Die Einbehaltung von 97.110,90 DM beruhe hinsichtlich ei...

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