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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.06.2007 - L 1 B 7/07 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Neurodermitis und Asthma bronchiale. kein Mehrbedarf oder unabweisbarer Bedarf gem SGB 2. Prozessvergleich. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. kein Einsatz von Pflegegeld für Mehraufwand

 

Orientierungssatz

1. Der Mehraufwand für Hygiene oder Medikamente kann weder als Mehrbedarf gem § 21 SGB 2 noch darlehensweise als unabweisbarer Bedarf gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden.

2. Wurde zwischen dem Hilfebedürftigen und dem damaligen Sozialhilfeträger unter Geltung des BSHG ein Prozessvergleich über die Gewährung von Mehrbedarfsleistungen (hier: Mehrbedarf für Salben, Bäder und erhöhtem Waschmittel- und Stromverbrauch wegen schwerem Atopie-Syndrom, Asthma bronchiale und generalisierter Neurodermitis) geschlossen, so kann der Hilfebedürftige daraus keine Ansprüche gegen den nun für ihn zuständigen Grundsicherungsträger herleiten.

3. Die subsidiäre Bestimmung des § 73 SGB 12 über die Gewährung von Leistungen in sonstigen Lebenslagen stellt keine allgemeine Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem SGB 2 dar.

4. Ist die Übernahme von Kosten für Arznei- und Hilfsmittel, die von der Kostentragung durch die Krankenkasse gem § 34 SGB 5 ausgeschlossen sind, aufgrund der Höhe und dem geringen Anteil für Arznei- und medizinische Hilfsmittel in der Regelleistung nach § 20 SGB 2 dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar (hier: ca 150 Euro), so liegt eine atypische Bedarfslage vor, welche die Anwendung des § 73 SGB 12 rechtfertigt.

5. Erforderlich für eine solche atypische Bedarfslage ist grundsätzlich eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB 12 geregelten Bedarfslagen (Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).

6. Der Hilfebedü...

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