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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Enge Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach ergebnisloser Betreibensaufforderung des Gerichts

 

Orientierungssatz

1. Die Klage gilt nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; infolgedessen ist eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG grundsätzlich nicht möglich.

2. Die Versäumung einer solchen Ausschlussfrist ist aber unbeachtlich, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (Anschluss BVerwG Beschluss vom 06. Juli 2007, 8 B 51/07). Ein solches Ereignis ist nur dann gegeben, wenn es auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

3. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens. Zum Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung müssen sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine fehlende Klagebegründung allein genügt wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG hierzu nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.

Der Kläger wohnt in einer Wohnung seiner Mutter. Seit 2011 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung. Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt der Beklagte nicht.

Laut einem Telefonvermerk vom 09.07.2014 gab der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten an, dass Eigentümerin der Wohnung seine Mutter sei. Seine Mutter habe diese Wohnung...

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