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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2012 - L 2 AS 1068/12 B ER RG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung eines durch nicht beschwerdefähige Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Orientierungssatz

1. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 178a Abs. 1 SGG fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt u. a. dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

3. Musste in einem Verfahren über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung dem Verfahrensbeteiligten aufgrund der Ermittlungstätigkeit des Gerichts ohne Weiteres bewusst sein, dass vom Gericht die Bedürftigkeit des Antragstellers keinesfalls als geklärt angesehen wurde, so liegt mit dessen ablehnender Entscheidung keine angreifbare Überraschungsentscheidung vor, welche auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.08.2014; Aktenzeichen 1 BvR 1453/12)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die binnen der in § 178 a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten 2-Wochen-Frist erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh...

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  Verfahrensgang LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen L 2 AS 1068/12 B ER RG) LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.05.2012; Aktenzeichen L 2 AS 659/12 B ER) SG Dortmund (Beschluss vom ...

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