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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.11.2013 - L 12 AS 1734/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Grundsicherungsträger wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung

 

Orientierungssatz

1. Das Sozialgericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten dem Grundsicherungsträger unter Fristsetzung ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung nach § 201 SGG androhen, wenn dieser als Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung aus einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich nicht erfüllt.

2. Hat der Gläubiger seine Kontoverbindung geändert und hatte die Behörde zum Zeitpunkt der Überweisung keine Kenntnis von dem Widerruf des ihr mitgeteilten Kontos aus von dem Gläubiger zu vertretenden Gründen, so ist dieser Umstand allein dem Gläubiger zuzurechnen, mit der Folge, dass die Androhung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

SGG § 201; BGB § 362

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner.

Der Antragsteller beantragte die Vollstreckung mittels Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner aus einem im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11.03.2013 beim Landessozialgericht NRW (LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 2331/12 B ER) geführten Beschwerdeverfahren (zu S 44 AS 3104/12) geschlossenen Vergleichs. Dieser lautete wie folgt:

1. Der Antragsgegner erklärt sich bereit, für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 monatlich den gesetzlichen Regelbedarf unter Abzug eines bereinigten Einkommens i. H. v. 60,00 Euro zu gewähren. Desweiteren werden die Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. monatlich 449,00 Euro übernommen. Be...

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  (1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem ...

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