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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2007 - L 20 B 57/07 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen für Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. Zumutbarkeit. Unterer Wohnungsstandard. Renovierungsbedürftigkeit. Gesundheitliche Einschränkungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Leistungsberechtigte kann einen Wohnungswechsel zur Verringerung der Unterkunftskosten nicht mit der Begründung ablehnen, die Nutzung der Wohnung könne ihm vielleicht in einigen Jahren gesundheitlich schwerfallen.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die am 00.00.1955 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt allein eine 80 m² große Wohnung mit drei Zimmern sowie Küche, Bad und Kellerraum. Die derzeitigen Kosten dieser Wohnung gibt sie mit einer Kaltmiete von monatlich 331,32 EUR sowie Nebenkosten von monatlich 43,63 EUR (Summe: 374,95 EUR) an.

Mit einem Schreiben vom 24.10.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre derzeitige Wohnung sei im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II zu teuer. Es sei zu prüfen, ob ein Umzug eine sinnvolle Maßnahme zur Kostensenkung darstelle. Der Antragstellerin werde daher ein persönliches Gespräch angeboten, zu dem sie einen telefonischen Termin vereinbaren möge. Sollte sie einen solchen Termin nicht wünschen, werde sie hiermit aufgefordert, sich auf dem Wohnungsmarkt um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Für einen Haushalt ihres Zuschnitts sei (unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktsituation in O und Umgebung) zu beachten, dass eine Quadratmeterzahl von 53 nicht überschritten werden dürfe. Als Kaltmiete für die neue Wohnung würden W...

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