Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung der dem Hilfebedürftigen nach dem SGB 2 zu bewilligenden Leistung ist der Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Kommt dieser nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB 2 nicht zur Anwendung, so sind die mit dem Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen.
2. Geltend gemachte tatsächliche Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen nicht absetzbar, weil die Versicherungsbeiträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg 2-VO zu pauschalieren sind.
3. Bei der Absetzung der Fahrkosten von und zum Arbeitsplatz ist bei deren Berechnung nur eine einfache Strecke in Ansatz zu bringen.
4. Zur Aufnahme einer Beschäftigung kann für die ersten sechs Monate eine Fahrkostenbeihilfe gewährt werden, soweit dies zur Beschäftigungsaufnahme notwendig ist. Deren Bewilligung ist angesichts einer Entfernung von nur sechs Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 05.05.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine ...